VERSICHERUNSPFLICHT FÜR MESSEAUSHILFEN Sehr geehrte Damen und Herren, wir ersuchen Sie, die Beitragsabrechnungen für Messeaushilfen mit der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung durchzu- führen. Bitte beachten Sie: Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 haben Sie ab 1. Jänner 2008 jeden von ihnen beschäftigtenArbeitnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie können die Anmeldeverpflichtung in zwei Schritten erfüllen und zwar spätestens unmittelbar vor Arbeitsantritt die „Mindestangaben-Anmeldung“ (Dienstgeber-Kontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme), und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachmelden (vollständige Anmeldung) oder bereits vor Arbeitsantritt die Vollmeldung erstatten. Diese Regelung gilt auch für fallweise beschäftigte Arbeitnehmer. Die „Mindestangaben-Anmeldung“ ist für jeden einzelnen Beschäftigungstag zu erstatten. Die Vollmeldung ist wie bisher innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermo- nates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erstatten. Diese Meldung gilt gleichzeitig auch als Abmeldung. Sie haben die Möglichkeit die Mitteilung zur„Mindestangaben-Anmeldung“ telefonisch an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 7807 60 zu richten bzw. mittelsTelefax an die Nr.05 7807 61. Für Fragen im Zusammenhang mit der Versicherungs- und Beitragspflicht wenden Sie sich an unsere MitarbeiterInnen unter derTelefonnummer 05 7807 504310. Für ausländische Arbeitgeber ist Folgendes zu beachten: Werden österreichische Arbeitnehmer von ausländischen Arbeitgebern als Messeaushilfe beschäftigt, sind diese ebenfalls an- und abzumelden und die Beiträge mit der OÖGKK abzurechnen. Sollten Mitarbeiter von Dienstgebern in EU-Mitgliedstaaten nach Österreich entsendet werden, müssen diese die Bescheini- gung A1 „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ vorweisen. Falls nicht auf das Entsendeverfahren zurückgegriffen werden kann, müssen Sie für die Messeaushilfen An- und Abmeldun- gen erstatten sowie die Beiträge mit uns abrechnen. Gemäß § 30 Abs. 2 ASVG ist die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen jener Ort, an dem die Beschäftigung aus- geübt wird. Zuständig ist in diesem Fall die OÖ Gebietskrankenkasse. Eine Überprüfung der Abgaben im Rahmen der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) behält sich die OÖGKK vor. Freundliche Grüße OÖ. GEBIETSKRANKENKASSE Irrtümer und Druckfehler vorbehalten 78
Messe Wels Serviceheft Blühendes Österreich und Caravan 2013
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