MESSEVERSICHERUNG

Messe Wels KOK Austria 2015

28. - 30. JÄNNER 2015 MESSEVERSICHERUNG IHR ANSPRECHPARTNER ANMELDUNG WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Ungargasse 41, 1030 Wien, Österreich Tel. +43 (50) 350-26161 Fax +43 (50) 350 99-26161 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON GÜTERN AUF MESSEN UND GEWERBLICHEN AUSSTELLUNGEN (1995) Irrtümer und Druckfehler vorbehalten 42 Anmeldeformular siehe folgende Seite! VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR IHRE MESSEGÜTER Als versichert gelten Ausstellungsgüter aller Art (ausgenommen Pelze, Edelmetalle, Juwelierwaren, Uhren, Valoren, Briefmarken, Antiquitäten, Teppiche und Kunstgegenstände) einschließlich eigener Kojeneinrichtung und des von der Messe Wels GmbH übernommenen Inventars. Die Versicherung beginnt mit dem Transport der Güter zur Messe, schließt die Be-/Entladung sowie Verbringung mit ein, ebenso die Dauer des Auf-/Abbaus bzw. die Messedauer selbst sowie die notwendigen Vor- und Nachlagerungen am Messegelände ein und endet nach erfolgtem Rücktransport mit dem Eintreffen der Güter am Abgangsort oder anstelle dessen an einem anderen Ankunftsort, spätestens jedoch mit dem 30. Tag, 24.00 Uhr, gerechnet vom Datum des Ersttransportes. Während der gesamten Versicherungsdauer besteht Versicherungsschutz „gegen alle Risiken“ gemäß den nachstehend angeführten Bedingungen, welche auf Wunsch zugesandt werden. • Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen (AÖTB 2001). • Besondere Bedingungen für die Versicherung von Gütern auf Messen und gewerblichen Ausstellungen. • Vernässung im Freien ist nicht Gegenstand der Versicherung. • Bei Schäden durch einfachen Diebstahl gelangt ein Selbstbehalt von EUR 145,00 zur Anrechnung. Hinweis: Mitversichert ist Diebstahl und Abhandenkommen ganzer Kolli, Teildiebstahl und Raub, sofern die Ausstellungsgüter während der Besuchszeit ausreichend beaufsichtigt und die Ausstellungsräumlichkeiten außerhalb der Besuchszeiten in geeigneter Weise gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind. Kleindimensionierte Gegenstände sind gegen Wegnahme entsprechen zu schützen (z.B. Aufbewahrung in versperrten Vitrinen u.a.). • Klausel für die Versicherung gebrauchter Maschinen, Apparate, Geräte und Fahrzeuge zum Neuwert im Reparaturfall (1988). Mit Zugang des Antrages beim Versicherer gilt Deckungsschutz begründet gemäß Daten Anmeldung (Deckungsbeginn etc.) und ist eine gesonderte Deckungsbestätigung durch den Versicherer nicht mehr nötig. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Dieses Risiko ist üblicherweise in einer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an: Mario Göschl Tel. +43 (0) 5 04 04 - 417 GrECo International AG Fax +43 (0) 5 04 04 - 11 417 Dametzstraße 47 A-4020 Linz, Österreich Mailto m.goeschl@greco.at § 1 Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Versicherung sind Ausstellungsgüter auf Messen und gewerblichen Aussteilungen und während der damit verbundenen Transporte. § 2 Versicherungsgrundlage und Umfang der Versicherung Die Versicherung gilt a) während des Transportes unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs Bedingungen (AÖTB 1988), „Volle Deckung" gemäß § 4 ( 1 ) b) während der Messe bzw. Ausstellung sowie während der erforderlichen Vor- und Nachlagerung unter Zugrundelegung der jeweils gültigen: Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) und deckt Schäden durch Brand, Blitzschlag, Ex-plosion, vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl und Austritt von Leitungswasser. In Erweiterung der vorgenannten Bedingungen sind Diebstahl und Abhandenkommen ganzer Kolli, Teildiebstahl und Raub mitversichert, sofern die Aus-stellungsgüter während der Besuchszeit ausreichend beaufsichtigt und die Ausstellungsräumlichkeiten außerhalb der Besuchszeiten in geeigneter Weise gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind. Klein-dimensionierte Gegenstände sind gegen Wegnahme entsprechend zu schützen (z.B. Aufbewahrung in versperrten Vitrinen u.a.). Weiters gelten Schäden durch Bruch, Verbiegen, Verbeulen und Deformation mitversichert. § 3 Ausschlüsse In Ergänzung zu den in den Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 1988) fest-gehaltenen Ausschlüssen gelten während der Messe oder Ausstellung und der Transporte weiters ausgeschlossen: a) Schäden an den versicherten Gegenständen während diese auf- und abgebaut bzw. montiert oder demontiert werden; b) Schäden während der Inbetriebnahme und Vorführung der versicherten Gegenstände (z.B. Demonstration der Funktionsweise); c) Beschädigungen der versicherten Gegenstände während des Aus- und Einpackens am Ausstellungs-ort zu Beginn und am Ende der Ausstellung. § 4 Dauer der Versicherung Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung zur Messe oder Ausstellung verlassen und gilt während der Dauer der Messe oder Ausstellung einschließ-lich erforderlicher Vor- und Nachlagerung am Ausstellungs-ort sowie während des Rücktransportes. Die Versicherung endet zu dem in § 10 der Allgemeinen österreichischen Transportversicherungs Bedingungen (AÖTB 1988) fest; gehaltenen, spätestens jedoch zu dem in der Versicherungs-urkunde genannten Zeitpunkt. Werden die Güter während der Messe oder Ausstellung verkauft, endet die Versicherung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. § 5 Maßnahmen im Schadenfall Alle Schäden sind dem Versicherer unverzüglich anzu-zeigen. Die Feststellung von Schäden hat im Sinn der der Versicherung zugrundeliegenden Bedingungen zu erfolgen. Bei Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub ist unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicher-heitsbehörde sowie der Messe- oder Ausstellungsleitung zu erstatten und dem Versicherer die Bestätigung über die erfolgte Anzeige vorzulegen. KLAUSEL FÜR DIE VERSICHERUNG GEBRAUCHTER MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND FAHRZEUGE ZUM NEUWERT IM REPARATURFALL (1988) Soferne in gegenständlicher Klausel keine besondere Regelung getroffen ist, gelten unverändert die Bestimmungen der Allge-meinen Österreichische Transportversi-cherungs-Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sache, das ist der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der Anschaffungspreis einer gleichartigen Sache, und zwar in beiden Fällen am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung zuzüglich der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht. Preisnachlässe bleiben bei der Bemessung des Versicherungswertes unberücksichtigt. Ausschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nicht auf Schäden, die eingetreten sind a) Durch Abnützung- und/oder Alterungserscheinungen, auch vorzeitige; b) Durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes. Ersatzleistung a) Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der versicherten Sache ersetzt der Versicherer die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile, jedoch nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Neuwert gemäß Punkt 1. Abzüge neu für alt entfallen. Tritt durch die Einfügung eines neuen Teilstückes eine Werterhöhung der ganzen versicherten Sache ein, so wird der der Werterhöhung entsprechende Betrag von der Entschädigungsleistung abgezogen. Ein allfälliger Wert des Altmaterials wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. b) Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer den Zeitwert zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung abzüglich des Wertes geretteter verwertbarer Sachen (Restwert), höchstens jedoch die Ver-sicherungssumme. Als völlig zerstört gilt eine Sache, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung erreichen oder übersteigen.


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