AKM, ZOLL, UMSATZSTEUERREGELUNG

Messe Wels MOBILITY FAIR 2015

AKM, ZOLL, UMSATZSTEUERREGELUNG AKM Achtung bei Musik- und Fernsehvorführungen! Wir machen alle Aussteller darauf aufmerksam, dass die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, kurz AKM genannt, während der Messeveranstaltung die Aussteller überprüft, ob Radioapparate, Fernsehgeräte, Stereoanlagen u.ä. in Betrieb sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inbetriebnahme solcher Geräte AKM-pflichtig ist. Ausgenommen davon ist nur die Vorführung der Geräte für Kunden. Es ist daher ratsam, dass sich jeder Aussteller, der solche Geräte während der Messeveranstaltung in Betrieb nimmt, vorher mit der AKM-Geschäftsstelle Linz in Verbindung setzt und den Tarif vereinbart. AKM-Geschäftsstelle Linz, Wiener Straße 131/ TOP 02.05/ 1.OG 4020 Linz Telefon: +43 (0) 50717 - 14588 Fax: +43 (0) 50717 - 94510 Homepage: www.akm.at Wenn der Tarif nicht vorher vereinbart wird, kann es vorkommen, dass im Anschluss an die Messeveranstaltung ein Betrag vorgeschrieben wird, der unter Umständen nicht mit dem erzielten Werbewert in Einklang zu bringen ist. Wir ersuchen Sie daher im eigenen Interesse, diesen Hinweis zu beachten! ZOLL Einbringung von überwachungspflichtigen und verbrauchspflichtigen Waren aus der EU und deren Verbrauch bei einer Messeveranstaltung. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass überwachungspflichtige und verbrauchspflichtige Waren aus der EU beim Verbrauch bzw. Verkauf während einer Messeveranstaltung unserer Zollverwaltung eine Woche vor Veranstaltungsbeginn anzumelden sind: Zollverwaltung Dragonerstraße 31 4600 Wels Post.ZA5@bmf.gv.at Tel +43 (732) 699 85 65 / Fax +43 (732) 699 85 65-006 Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren ABI. Nr. L 76/1 vom 23.3.1992 und die zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Gesetzgebung (Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuergesetz, Tabaksteuergesetz und Mineralölsteuergesetz, alle aus 1995). Wir ersuchen Sie daher im eigenen Interesse, diesen Hinweis zu beachten! UMSATZSTEUERREGELUNG AB 1.1.2011 (REVERSE CHARGE) Ausländische Aussteller erhalten (EU und Drittstaaten) für ihre bestellten Messeleistungen und –nebenleistungen ihre Fakturen ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Empfänger (Reverse-Charge-Regelung) der Leistung (Aussteller) über. Diese Regelung ist nur gültig bei einem Nachweis der Unternehmereigenschaft (gültige UID.Nr., Finanzamtbestätigung bei Drittländer). Für Eintrittskarten und Zutrittsberechtigungen jeder Art gilt nach wie vor das Leistungsortprinzip und damit die inländische Besteuerung. Nichtunternehmerische ausländische Aussteller unterliegen ebenfalls dem Leistungsortprinzip und werden wie Inländer abgerechnet. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten 39


Messe Wels MOBILITY FAIR 2015
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