AKM, Zoll, Umsatzsteuerregelung

Messe Wels Serviceheft FISHING 2013

09. - 10. Februar 13 AKM, Zoll, Umsatzsteuerregelungwww.fishing-festival.at AKM Achtung bei Musik- und Fernsehvorführungen! Wir machen alle Aussteller darauf aufmerksam, dass die staatlich genehmig- te Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, kurz AKM ge- nannt, während der Messeveranstaltung die Aussteller überprüft, ob Radio- apparate, Fernsehgeräte, Stereoanlagen u.ä. in Betrieb sind. Wir weisen aus- drücklich darauf hin, dass die Inbetriebnahme solcher Geräte AKM-pflichtig ist. Ausgenommen davon ist nur die Vorführung der Geräte für Kunden. Es ist daher ratsam, dass sich jeder Aussteller, der solche Geräte während der Messeveranstaltung in Betrieb nimmt, vorher mit der AKM- Geschäftsstelle Linz, 4020 Linz, Wiener Straße 131 / TOP 02.05 / 1.OG, Tel. +43 (0) 50717 - 14588 in Verbindung setzt und den Tarif vereinbart. Wenn der Tarif nicht vorher vereinbart wird, kann es vorkommen, dass im Anschluss an die Messeveranstaltung ein Betrag vorgeschrieben wird, der unter Umständen nicht mit dem erzielten Werbewert in Einklang zu bringen ist. Wir ersuchen Sie daher im eigenen Interesse, diesen Hinweis zu beachten! Zoll Einbringung von überwachungspflichtigen und verbrauchspflichtigen Waren aus der EU und deren Verbrauch bei einer Messeveranstaltung. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass überwachungspflichtige und verbrauchspflichtige Waren aus der EU beim Verbrauch bzw. Verkauf wäh- rend einer Messeveranstaltung unserer Zollverwaltung eine Woche vor Ver- anstaltungsbeginn anzumelden sind: Zollverwaltung Dragonerstraße 31 4600 Wels Tel +43 (7242) 498-501 / Fax +43 (7242) 29582 Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allge- meine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren ABI. Nr. L 76/1 vom 23.3.1992 und die zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Gesetzgebung (Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuergesetz, Tabaksteuerge- setz und Mineralölsteuergesetz, alle aus 1995). Wir ersuchen Sie daher im eigenen Interesse, diesen Hinweis zu beachten! Umsatzsteuerregelung ab 1.1.2011 (Reverse Charge) Ausländische Aussteller erhalten (EU und Drittstaaten) für ihre bestellten Messeleistungen und –nebenleistungen ihre Fakturen ohne gesetzliche Um- satzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Empfänger (Reverse-Charge- Regelung) der Leistung (Aussteller) über. Diese Regelung ist nur gültig bei einem Nachweis der Unternehmereigenschaft (gültige UID.Nr., Finanzamt- bestätigung bei Drittländer). Für Eintrittskarten und Zutrittsberechtigungen jeder Art gilt nach wie vor das Leistungsortprinzip und damit die inländische Besteuerung. Nichtunternehmerische ausländische Aussteller unterliegen ebenfalls dem Leistungsortprinzip und werden wie Inländer abgerechnet. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten 66


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